Verantwortlichkeiten beim Kauf und Versand

Islamisches Handelsrecht: Verantwortlichkeiten beim Kauf und Versand

Islamisches Handelsrecht: Verantwortlichkeiten beim Kauf und Versand

Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen

Alles Lob gebührt Allah, dem Herrn der Welten, und Frieden und Segen seien auf dem edelsten der Propheten und Gesandten, unserem Propheten Muhammad, und auf seiner Familie und all seinen Gefährten.

Es wurde eine Frage gestellt über die Bestimmungen des Kaufs und Verkaufs im islamischen Recht, insbesondere bezüglich der Verantwortlichkeiten von Verkäufer und Käufer, der Inbesitznahme der Ware und der Rolle von Versandunternehmen im Verkaufsprozess. Hierzu gelten folgende Prinzipien:

Erstens: Grundsätzliche Verantwortung

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Ware beim Verkäufer, bis sie vom Käufer in Besitz genommen wird. Die Inbesitznahme kann tatsächlich durch physische Übernahme der Ware erfolgen oder rechtlich, wie im Falle der Übergabe an einen Vertreter des Käufers.

Es gibt noch weitere Formen der konstruktiven/rechtlichen Inbesitznahme (Qabd), die von der Art der Ware und vom Verkaufsablauf abhängig sein können.

Zweitens: Unterschiedliche Situationen beim Versand

  • Fall A: Wenn der Käufer ein Versandunternehmen beauftragt, die Ware vom Verkäufer entgegenzunehmen, gilt die Übergabe an das Versandunternehmen als Inbesitznahme, und die Verantwortung geht dann auf den Käufer über.
  • Fall B: Wenn der Verkäufer die Ware von sich aus an ein Versandunternehmen übergibt oder selbst für den Versand verantwortlich ist, bleibt er für die Ware verantwortlich, bis sie den Käufer erreicht und tatsächlich in Besitz genommen wird.

Drittens: Mängel an der Ware

Wird vor der Inbesitznahme ein Mangel an der Ware festgestellt, liegt die Verantwortung beim Verkäufer, und der Käufer hat das Recht, die Ware zurückzugeben und den Preis zurückzuerhalten. Wird der Mangel nach der Inbesitznahme festgestellt, liegt die Verantwortung grundsätzlich beim Käufer, es sei denn, er kann beweisen, dass der Mangel vor der Inbesitznahme vorhanden war.

Auch hier kann es abweichende Fälle geben, wie etwa bei Schäden, die nicht erst neulich entstanden sein können.

Viertens: Versandkosten bei Rückgabe

Im Falle einer Warenrückgabe aufgrund eines vor der Inbesitznahme vorhandenen Mangels trägt der Verkäufer die Versandkosten.

Fünftens: Status und Haftung des Versandunternehmens

Es ist wichtig zu beachten, dass das Versandunternehmen im islamischen Recht als Ajir (gemeinsamer Lohnarbeiter/Dienstleister) betrachtet wird. Dementsprechend ist die Haftung des Versandunternehmens gemäß den folgenden islamischen Rechtsregeln begrenzt:

  • Grundsätzlich haftet der gemeinsame Lohnarbeiter nur in Fällen von Ta'addi (Überschreitung) oder Tafrit (Fahrlässigkeit).
  • Ta'addi bedeutet die Überschreitung der erlaubten Grenzen bei der Arbeit oder die Verletzung der Vertragsbedingungen.
  • Tafrit bedeutet Nachlässigkeit bei der Verwahrung des anvertrauten Gutes oder bei der ordnungsgemäßen Ausführung der geforderten Arbeit.

Sechstens: Empfehlung für klare Vertragsbedingungen

Angesichts der Komplexität des modernen Handels empfehlen wir dringend, die Verkaufsbedingungen im Vertrag klar festzulegen.

Abschließend betonen wir die Wichtigkeit, sich in Handelsgeschäften an die Bestimmungen des islamischen Rechts zu halten und zwischen Verkäufer und Käufer Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit zu wahren. Wir bitten Allah, den Erhabenen, alle zu dem zu führen, was Er liebt und was Ihm gefällt.

Und Allah weiß es am besten.