Zakah auf Investments: Islamische Regelungen
Ursprüngliche Frage:
Ich persönlich möchte über Investments Fragen stellen, ob und wie diese zakah pflichtig sind.
1. Investment in ein Baugrundstück, welches bis heute noch nicht existiert. Im Jahr 2025 sollen laut Aussagen die Baugenehmigung kommen, so dass dort Gebäude gebaut werden können. Diese liegen aktuell noch nicht vor. D.h. das Geld ist bisher nur auf einem Investor Konto eingegangen.
2. Ein Investment in ein Unternehmen für Hadsch Und Umra Reisen. Hier wird es dieses Jahr Ausschüttung geben.
3. Einen Investment, bei denen das Geld verloren gegangen ist, weil das Geschäft ins minus gerutscht ist.
4. Ein weiteres Investment, bei dem es meiner Meinung nach auch gescheitert ist, weil das Geld in ein Reisebüro gesetzt worden ist. Hier ist es aber noch unklar. Es kann sein, dass Gelder zurückkommen aber es gibt hier keine Transparenz für mich und keine transparenten Aussage.
Antwort:
Da die Frage auf diese Frage einigermaßen komplex ist, habe ich meine Antwort dem as-Shaikh Doktor Isma'il Rif'at vorgelegt. Hier die Korrespondenz zwischen uns:
Erklärung zur Muḍāraba:
"Dies ist meine Antwort Scheich (Anmerkung: Alle Investitionen erfolgen in islamische Projekte mit islamischen Investmentinstitutionen).
Um diese Angelegenheit zu verstehen, muss zunächst einiges zu den Einzelheiten der Qirāḍ- oder Muḍāraba-Gesellschaft geklärt werden, da ich vermute, dass diese Investitionen auf dem Qirāḍ-Prinzip basieren. Die Muḍāraba-Gesellschaft ist eine Art Partnerschaft, bei der eine Partei das Kapital bereitstellt und die andere Partei als Verwalter fungiert, der das Kapital in den vorgesehenen Projekten einsetzt. Doch die Bereitstellung des Kapitals ist hier kein Darlehen an den Verwalter, da der Kapitalgeber Verluste sowohl im Gewinn als auch im Kapital selbst trägt. Aus diesem Grund ist die Forderung des Investors nach einer Kapitalgarantie verboten und fällt unter Ribā (Zinswucher).
Regeln zur Muḍāraba:
- Der Muḍāraba-Vertrag ist nach einhelliger Meinung der Gelehrten nicht bindend, sofern der Verwalter nicht mit der Arbeit beginnt. Der Verwalter handelt als Bevollmächtigter, nicht als Schuldner, da er im Auftrag des Kapitalgebers mit dessen Vermögen handelt.
- Das Kapital bleibt vollständiges Eigentum des Besitzers, und er ist für dessen Zakat verantwortlich, sobald es den Nisāb (Mindestvermögen für die Zakatpflicht) erreicht und ein Jahr darüber vergangen ist.
- Der Gewinn des Kapitalgebers hängt vom Stammkapital ab. Für den Gewinn wird kein separates Jahr berechnet; er folgt der Zyklus des Kapitals, im Gegensatz zum Anteil des Verwalters.
- Wenn die Muḍāraba Verluste erleidet, wird nach der Abrechnung von Gewinn und Verlust der verbleibende Kapitalrest betrachtet. Erreicht dieser den Nisāb, wird Zakat fällig; andernfalls nicht.
- Vermögen, dessen Verbleib unklar ist – etwa wegen Verweigerung oder Verzögerung durch den Verwalter – wird wie eine Forderung gegen einen Insolventen oder Leugner behandelt. Die Zakatpflicht entsteht erst bei Rückerhalt oder Zahlungsfähigkeit, wobei die Zakat für vergangene Jahre nachgeholt wird.
- Der letzte Punkt betrifft die Zusammenrechnung von Vermögen zur Erreichung des Nisāb. Wenn das investierte Vermögen den Nisāb nicht erreicht, kann es mit anderem Vermögen aus einer zweiten Investition kombiniert werden, um den Nisāb zu vervollständigen, wodurch Zakat obligatorisch wird.
Weitere Antwort:
Dies, unser verehrter Scheich, ist eine knappe Antwort auf die Frage. Betrachte sie als Übung in solchen Themen und als gedankliche Auseinandersetzung damit. Solltest du feststellen, dass sie nicht zur Frage passt, unzureichend ist oder Fehler enthält, teile mir die Irrtümer mit. Falls die Ausführungen gänzlich leeres Geschwätz sind, werde ich den Fragesteller bitten, seine Frage an einen kompetenten Gelehrten zu richten, oder du könntest selbst antworten, und ich übersetze es für ihn. Die Frage stammt von einem Deutschen – ich habe sie für Euer Ehren übersetzt. Ich bitte um Nachsicht für etwaige sprachliche Ungelenktheiten.
Möge Allah deine Stellung erhöhen und durch dich den Islam und die Muslime Nutzen ziehen lassen.
Antwort des as-Shaikh:
Werter Wohltäter, der Fragende ist gekommen und hat seine Frage an jene gerichtet, die dafür qualifiziert sind. Die Grundsätze, die du dargelegt hast, sind für den Fragenden sowohl hinsichtlich seiner konkreten Frage als auch bezüglich der nicht explizit erwähnten, aber notwendigen Aspekte sehr verständlich. Ich bitte Allah, dich zu leiten und deine Bemühungen, dein Wissen und deine Taten zu segnen! Herzliche Grüße.
Dies ist ein Wissen, das die Schwätzer in den Moscheen, die europäische Sprachen sprechen, nicht beherrschen. Gib ihm einen Platz auf deinen Seiten.