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Der Tahakum

Frage einer Schwester zum Tahakum.

 

Antwort:

 

Da die angesprochenen Thematiken sehr facettenreich, Details bedürftig sind und nicht selten mit verschiedenen Fächern korrelieren, werde ich dir hier nur lakonisch antworten und ich hoffe, du hast dafür Verständnis.

  1. Der taḥākum[1] fällt unter die Gattung des Gehorsams und der Folgeleistung. Es steht außer Frage, dass nicht jedes Gehorsam, selbst wenn es im Ungehorsam Allahs stattfindet, unmittelbar Unglaube ist. Schließlich liegt hier der essenzielle Unterschied zwischen dem ḥukm und dem taḥākum. Man kann zwar allgemein sagen, dass der taḥākum zu Instanzen außer der šarīʿa grundsätzlich kufr ist und somit verboten, gleiches kann aber nicht in jedem Fall ausgesagt werden.  Auch hier muss festgestellt werden, was der manāṭ[2] des explizit erwähnten Urteils ist. „Das bedeutet, dass man sich darauf einigt, dass diese Aussagen oder Taten kufr sind, jedoch muss ergründet werden, was die bewirkenden Charakteristiken sind, auf welche die Zuschreibung des Urteils basiert. Bekanntlich sind die Schariabeurteilungen an ihre „ʿillah/manāṭ“ gebunden, in Existenz und Inexistenz. Das bedeutet, dass immer, wenn die „ʿillah“ in einer Sache vorliegt, auch der entsprechende ḥukm besteht und genauso umgekehrt, dass immer, wenn die „ʿillah“ in einer Sache nicht vorliegt, auch der ḥukm nicht besteht. Deshalb wird die „ʿillah“ auch als „manāṭ (das, an dem etwas aufgehängt ist) bezeichnet.Wie man bei der Erörterung des manāṭ vorgeht, wird in der Wissenschaft der al-uṣūl erforscht, das wollen wir hier nicht ansprechen. Folgende Ursachen können aber hier festgehalten werden:
    1. Das sich abwenden von der šarīʿa, aus welchem Grund auch immer. Das ist evidenter Unglaube. Diese Gruppe von Menschen fällt als aller erstes unter die Verse:

 

أَلَمۡ تَرَ إِلَى ٱلَّذِينَ يَزۡعُمُونَ أَنَّهُمۡ ءَامَنُواْ بِمَآ أُنزِلَ إِلَيۡكَ وَمَآ أُنزِلَ مِن قَبۡلِكَ يُرِيدُونَ أَن يَتَحَاكَمُوٓاْ إِلَى ٱلطَّٰغُوتِ وَقَدۡ أُمِرُوٓاْ أَن يَكۡفُرُواْ بِهِۦۖ وَيُرِيدُ ٱلشَّيۡطَٰنُ أَن يُضِلَّهُمۡ ضَلَٰلَۢا بَعِيدٗا ٦٠ وَإِذَا قِيلَ لَهُمۡ تَعَالَوۡاْ إِلَىٰ مَآ أَنزَلَ ٱللَّهُ وَإِلَى ٱلرَّسُولِ رَأَيۡتَ ٱلۡمُنَٰفِقِينَ يَصُدُّونَ عَنكَ صُدُودٗا ٦١ فَكَيۡفَ إِذَآ أَصَٰبَتۡهُم مُّصِيبَةُۢ بِمَا قَدَّمَتۡ أَيۡدِيهِمۡ ثُمَّ جَآءُوكَ يَحۡلِفُونَ بِٱللَّهِ إِنۡ أَرَدۡنَآ إِلَّآ إِحۡسَٰنٗا وَتَوۡفِيقًا ٦٢

  1. Hast du nicht jene gesehen, die behaupteten, an das zu glauben, was zu dir und was vor dir hinabgesandt worden ist? Sie wollen (nun) eine rechtswirksame Entscheidung beim ṭāġūṭ suchen, wo ihnen doch befohlen worden ist, nicht daran zu glauben; und Satan will sie weit verwirren lassen.
  2. Und wenn ihnen gesagt wird: “Kommt her zu dem, was Allah herabgesandt hat, und zu dem Gesandten”, siehst du die Heuchler sich in Widerwillen von dir abwenden.
  3. Aber wie, wenn ein Unheil sie trifft für die früheren Werke ihrer Hände, dann kommen sie zu dir und schwören bei Allah: ” “Wir wollten (es) ja nur gut machen und Einklang herstellen.”

 

Wenn man sich diese Verse im Kontext betrachtet, ist mehr als offensichtlich, dass es sich hier um solche handelt, die nicht danach trachteten von Allah und seinem Gesandten gerichtet zu werden. „Und wenn ihnen gesagt wird: “Kommt her zu dem, was Allah herabgesandt hat, und zu dem Gesandten”, siehst du die Heuchler sich in Widerwillen von dir abwenden“ Hierzu gehört auch jemand, der die Auswahl gestellt bekommt, sich dann aber für das nichtislamische Gericht entscheidet, da es für ihn nützlicher ausgeht und das islamische Gericht zu seinem Nachteil urteilen würde und er an diesem Recht gefallen hat. In diesem Fall darf er sich nicht für das nichtislamische Gericht entscheiden, selbst wenn sein ganzes Vermögen dadurch verkommen würde.

 

  1. Jemand, der keine andere Möglichkeit findet um aus einer akut bedrängenden Situation herauszukommen, außer durch ein richterliches Urteil eines nicht islamischen Gerichtes. Einige der Gelehrten sind der Auffassung, dass dies legitim ist. Leider gibt es unter den ignoranten voreiligen Übertreibern, die den Ursprung dieses Rechtsgutachtens überhaupt nicht kennen, solche die ihnen vorwerfen, sie würden den Unglauben aufgrund von Banalitäten legitimieren. Der Sachverhalt hat an sich aber erstmals mit einer ganz anderen Thematik zu tun. Die Gelehrten untersuchen im Uṣūl al-Fiqh nämlich die Frage, ob triftige Notzustände die in schwere Bedrängnis führen mit dem ikrāh gleichgesetzt werden, da in beiden Fällen keine Zufriedenheit und Billigung besteht. Das Begehen von äußerlichen Kufr Aussagen und Taten wurde beim Zwang (ikrāh) deshalb erlaubt, da der Akteur diese ohne jegliche Billigung oder Gefallen praktiziert, vielmehr wegen der Nötigung. Man könnte das Wort „yurīdūna“ im Kontext der Verse auch als Ausdruck des Gefallens und des Trachtens verstehen. Daher sagt al-ʿallāma ṭāhir b. ʿāšūr zu diesem Verb:

„يحبّون محبّة تبعث على فعل المحبوب“

         „sie lieben es auf eine Art, die es veranlasst das geliebte auszuführen“.[3]

Wer aber keine Wahl hat und sich genötigt fühlt, über ihn kann nicht gesagt werden, er habe sich abgewendet von der Gesetzgebung Allahs und er trachtet nach anderem. Das könnte auch die Ursache dafür sein, dass einige Gelehrte der Auffassung sind, dass die Zauberei angefordert werden darf um einen schwierigen Zauber dadurch aufzulösen. Das ist unteranderem der maḍhab der ḥanābila, obgleich das Zaubern selbst, das Erlernen der wirklichen Magie und das Verlangen davon alles Kufr bei ihnen ist.

Darüber hinaus führen sie auch einige Texte aus der Sunna an, die darauf anzeigen sollen, dass erhebliche ḍarūrāh dem Zwang angeschlossen wird, wie das Ereignis von Muḥammad i. Maslama und al-ḥaǧǧāǧ b. ʿIllāṭ . Abgesehen davon sind sie selbst im ikrāh differenzierter Meinungen. Einige von ihnen zählen z. B. längere Haftstrafen und Enteignung größerer Geldsummen als Zwang (ikrāh) andere zählen dies als ḍarūra und setzten sie entweder mit dem ikrāh gleich oder eben nicht.

 

al-Buḫārī und Muslim erwähnen den Vorfall von der Ermordung des Kaʿb ibn al-Ašraf, der zu allen erdenklichen Mitteln griff, um die Polytheisten gegen Muḥammad -صلى الله عليه وسلم – zu hetzen und seine Feinde für sein Bekriegen zusammenzurotten.

 

قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم: ” مَنْ لِكَعْبِ بْنِ الْأَشْرَفِ فَإِنَّهُ قَدْ آذَى اللَّهَ وَرَسُولَهُ؟، فَقَالَ مُحَمَّدُ بْنُ مَسْلَمَةَ: يَا رَسُولَ اللَّهِ، أَتُحِبُّ أَنْ أَقْتُلَهُ؟، قَالَ: نَعَمْ، قَالَ: ائْذَنْ لِي، فَلْأَقُلْ قَالَ: قُلْ فَأَتَاهُ، فَقَالَ لَهُ: وَذَكَرَ مَا بَيْنَهُمَا، وَقَالَ: إِنَّ هَذَا الرَّجُلَ قَدْ أَرَادَ صَدَقَةً وَقَدْ عَنَّانَا، فَلَمَّا سَمِعَهُ، قَالَ: وَأَيْضًا وَاللَّهِ لَتَمَلُّنَّهُ، قَالَ: إِنَّا قَدِ اتَّبَعْنَاهُ الْآنَ، وَنَكْرَهُ أَنْ نَدَعَهُ حَتَّى نَنْظُرَ إِلَى أَيِّ شَيْءٍ يَصِيرُ أَمْرُهُ، قَالَ: وَقَدْ أَرَدْتُ أَنْ تُسْلِفَنِي سَلَفًا، قَالَ: فَمَا تَرْهَنُنِي؟، قَالَ: مَا تُرِيدُ؟، قَالَ: تَرْهَنُنِي نِسَاءَكُمْ، قَالَ: أَنْتَ أَجْمَلُ الْعَرَبِ أَنْ نَرْهَنَكَ نِسَاءَنَا؟، قَالَ لَهُ: تَرْهَنُونِي أَوْلَادَكُمْ، قَالَ يُسَبُّ ابْنُ أَحَدِنَا: فَيُقَالُ: رُهِنَ فِي وَسْقَيْنِ مِنْ تَمْرٍ وَلَكِنْ نَرْهَنُكَ اللَّأْمَةَ يَعْنِي السِّلَاحَ، قَالَ: فَنَعَمْ وَوَاعَدَهُ أَنْ يَأْتِيَهُ بِالْحَارِثِ، وَأَبِي عَبْسِ بْنِ جَبْرٍ، وَعَبَّادِ بْنِ بِشْرٍ، قَالَ: فَجَاءُوا فَدَعَوْهُ لَيْلًا، فَنَزَلَ إِلَيْهِمْ، قَالَ سُفْيَانُ: قَالَ: غَيْرُ عَمْرٍو، قَالَتْ لَهُ امْرَأَتُهُ: إِنِّي لَأَسْمَعُ صَوْتًا كَأَنَّهُ صَوْتُ دَمٍ، قَالَ: إِنَّمَا هَذَا مُحَمَّدُ بْنُ مَسْلَمَةَ، وَرَضِيعُهُ وَأَبُو نَائِلَةَ، إِنَّ الْكَرِيمَ لَوْ دُعِيَ إِلَى طَعْنَةٍ لَيْلًا لَأَجَابَ، قَالَ مُحَمَّدٌ: إِنِّي إِذَا جَاءَ فَسَوْفَ أَمُدُّ يَدِي إِلَى رَأْسِهِ، فَإِذَا اسْتَمْكَنْتُ مِنْهُ فَدُونَكُمْ، قَالَ: فَلَمَّا نَزَلَ نَزَلَ وَهُوَ مُتَوَشِّحٌ، فَقَالُوا: نَجِدُ مِنْكَ رِيحَ الطِّيبِ، قَالَ: نَعَمْ تَحْتِي فُلَانَةُ هِيَ أَعْطَرُ نِسَاءِ الْعَرَبِ، قَالَ: فَتَأْذَنُ لِي أَنْ أَشُمَّ مِنْهُ؟، قَالَ: نَعَمْ، فَشُمَّ، فَتَنَاوَلَ فَشَمَّ، ثُمَّ قَالَ: أَتَأْذَنُ لِي أَنْ أَعُودَ؟، قَالَ: فَاسْتَمْكَنَ مِنْ رَأْسِهِ، ثُمَّ قَالَ: دُونَكُمْ، قَالَ: فَقَتَلُوهُ “

 

Ǧābir berichtete: Der Gesandte Allāhs -صلى الله عليه وسلم  – sagte: Wer kann Kaʿb ibn al-Ašraf töten? Er hat Allāh und Seinen Gesandten Ungemach zugefügt. Da sagte Muḥammad b. Maslama: O Gesandter Allāhs, möchtest du, dass ich ihn töte? Der Prophet erwiderte: Ja. Er sagte: Dann erlaube mir, über dich etwas zu sagen! Der Prophet sagte: Ich erlaube es dir. Er (Muḥammad b. Maslama) ging zu ihm (Kaʿb ibn al-Ašraf), sprach mit ihm, erinnerte ihn an ihre alte Freundschaft und sagte ihm: Dieser Mann (der Prophet) will, Almosen von uns sammeln. Er hat uns aber damit gequält/Kummer bereitet. Hier unterbrach ihn Kaʿb und sagte: Bei Allāh, er (der Prophet) wird so weitermachen, bis er euch langweilt! Er (Muḥammad b. Maslama) sagte weiter: Wir sind ihm aber gefolgt und es ziemt sich nicht, ihn jetzt zu verlassen, bevor man weiß, wie es mit ihm enden wird. Er sagte weiter: Wir möchten aber von dir Geld ausleihen. Kaʿb erwiderte: Was verpfändet ihr bei mir dafür? Muḥammad b. Maslama sagte: Was du willst! Kaʿb sagte: Verpfändet eure Frauen bei mir! Muḥammad b. Maslama erwiderte: Du bist aber der schönste Araber. Wie können wir unsere Frauen bei dir lassen. Kaʿb sagte: Dann verpfändet eure Kinder bei mir! Muḥammad b. Maslama erwiderte: Dem Kind des einen von uns wird bestimmt Vorwürfe deswegen gemacht, dass er gegen zwei Wasaq (Maßeinheit) Datteln verpfändet wurde. Wir können bei dir aber unsere Waffen verpfänden. Kaʿb sagte: Einverstanden!…

 

Ibn al-Qaiyim erwähnte, dass Einigen diesen ḥadīṯ problematisch erschien, da die ṣaḥāba negativ über den Propheten sprachen und dies aber konträr zum īmān steht. Er erwähnte, dass einige der Auffassung waren, dass diese (ḍarūra) im weiteren Sinne von einigen als ikrāh bezeichnet wurde. Er selbst sieht dies für schwach an.[4]

 

al-Fairūz Abādī nannte in seiner Koranexegese die aus der Sura an-Naḥl abgeleiteten Sachverhalte und zählte dazu folgendes:

الرخصة بالتكلم بالكفر عند الإكراه والضرورات

Die (umstandsbedingte) Genehmigung den Unglauben auszusprechen im Falle des Zwangs (ikrāh) und der ḍarūra-Not.[5]

ḍarūra ist eine Notlage, bei welcher der Mensch begründete Gefahr sieht für sein Leben, seinen Körper, seine Ehre/Würde, seinen Verstand oder für seinen Besitz.

 

Die ḥanafīya, mālikīya und die Mehrheit der šāfiʿīya erwähnten, dass das Tragen von Emblems der Ungläubigen äußerlich Unglaube ist, es sei denn, es wird wegen extremer Kälte oder Hitze getragen, oder man trägt es im Krieg zur Täuschung des Feindes. Die hier genannten Beispiele sind nicht allerweil Zwangssituationen entsprechend der terminologischen Definition.

 

as-Saraḫsī (gest. 483 n. H.) erwähnt im Buch Šarḥ as-Siar al-Kabīr:

 

ولو استودع مسلم مسلماً شيئاً وأذن له إن غاب أن يخرجه معه فارتد المودع ولحق بدار الحرب فلحقه صاحبه وطلبه منه فمنعه واختصما فيه إلى سلطان تلك البلاد فقصر يد المسلم عنه ثم أسلم أهل الدار فالوديعة للمودع لا سبيل لصاحبها عليها لأنه ما كان ضامناً لها في دار الإسلام وحين منعها في دار الحرب كان هو حربياً لو استهلكها لم يضمن فذلك إذا منعها ولأنه بهذا المنع يصير في حكم الغاصب فكأنه غصبه منه الآن ابتداء فيتم إحرازه بقوة السلطان‏.

„Wenn der Muslim etwas bei einem Muslim deponiert (in Verwahrung gibt) und es ihm erlaubt, bei seiner Reise mitzunehmen, dieser dann Apostat wird und sich dem dār al-ḥarb anschließt, woraufhin die niederlegende Person (eigentliche Eigentümer) in das dār al-ḥarb eintrifft und das niedergelegte (verwahrte) einfordert, der (Apostat) es aber verweigert und sie sich infolgedessen mit ihrer Streitangelegenheit an den Herrscher dieses Landes (dār al-ḥarb) wenden und er dem Muslim keine Befugnis erteilt. Sollten die Landesbewohner (des dār al-ḥarb) später zum Islām konvertieren, dann bleibt die verwahrte Masse bei dem mūdaʿ (der, bei dem die Sache verwahrt wurde) und der ursprüngliche Eigentümer hat kein Anrecht mehr auf das Gut…“

Anschließend begründet er diesen Sachverhalt.

 

Auch lautet es im selben Buch:

وَلَوْ دَخَلَ مُسْلِمٌ دَارَ الْحَرْبِ بِأَمَانٍ فَغَصَبَهُ حَرْبِيٌّ مَالًا ثُمَّ أَسْلَمُوا ، أَوْ صَارُوا ذِمَّةً ، فَإِنْ كَانَ مِنْ حُكْمِ مَلِكِهِمْ أَنَّ الْغَصْبَ سَبَبُ التَّمَلُّكِ سَوَاءٌ كَانَ الْمَغْصُوبُ مِنْهُ مُسْتَأْمَنًا ، أَوْ مُسْلِمًا أَوْ حَرْبِيًّا فَلَا سَبِيلَ لِلْمُسْلِمِ عَلَى مَتَاعِهِ

„Sollte ein Muslim das dār al-ḥarb mit Schutzgewährung betreten und woraufhin ihm ein ḥarbī (im dār al-ḥarb lebender kāfir) gewaltsam etwas seines Vermögens erwirbt, anschließend den Islam annimmt…“ – bis er anschließend sagt:

فَإِنْ اخْتَصَمَا إلَى مَلِكِهِمْ فَجَحَدَ الْغَاصِبُ وَقَالَ : هَذَا مِلْكِي ، مَا أَخَذْته مِنْهُ ، فَأَقَرَّهُ مَلِكُهُمْ فِي يَدِهِ ، حَتَّى يَأْتِيَ الْمُسْلِمُ بِحُجَّةٍ ، ثُمَّ أَسْلَمُوا ، فَذَلِكَ سَالِمٌ لِلْغَاصِبِ .لِأَنَّ إحْرَازَهُ فِيهِ قَدْ تَمَّ بِتَقْرِيرِ مَلِكِهِمْ لِيَدِهِ فِي تِلْكَ الْعَيْنِ .

„Wenn sie sich mit ihrem Streitfall an ihren König wenden und der Räuber dies bestreitet und sagt: „Es ist mein Besitz, ich nahm es nicht von ihm“, woraufhin ihr König seinen Besitz bestätigt bis der Muslim einen Beweis bringt, sie dann den Islām annehmen, dann verbleibt das Gut beim Räuber, da er es durch die Konsolidierung ihres Königs in seine Hände gelangt ist.“

 

Es müssen also zwei Bedingungen gegeben sein:

  1. Dass er keinen anderen Ausweg findet ebenso wenig die Möglichkeit sich an ein schariatisches Gericht zu wenden. In diesem Fall wendet er sich an ein nicht schariatisches Gericht mit Missfallen und Unwillen.
  2. Dass er den taḥākum zu den verschiedenen Instanzen grundsätzlich nicht legitimiert, ihn nicht billigt.

 

Jedenfalls gibt es hier wie bereits beschrieben zwei Ansichten hinsichtlich der ḍarūra-Nöte, genauso wie es Unstimmigkeiten in dem Ausmaß des ikrāh gibt. Der unkontrollierte, im Bausch und Bogen praktizierte takfīr in dieser Thematik ist ebenfalls ein Merkmal der extremen Sektierer.

والله أعلم وصلى الله على نبينا محمد

[1] Die Übertragung der Schlichtung von Streitigkeiten an eine entscheidende Person.

[2] Charakteristikum, an welches das Urteil geknüpft wurde.

[3] 3/105

[4] Siehe al-Badāʾiʿ wa al-Fawāʾid 3/727

[5] Baṣāʾir ḏawī al-Albāb 1/289