Scharia und Vergebung

Scharia und Vergebung

 

Frage:
Wenn einer Frau fremdgegangen wird oder einem Mann, in der Ehe, hat der oder diejenige die Wahl laut Scharia ihm oder ihr zu vergeben oder muss die Person straight bestraft werden. Zählt das auch für Diebstahl usw. ?

Antwort:
Im Grundsatz gilt, dass ein Absehen von Strafe möglich ist, bis der Fall vor die Justiz gebracht wird. Sobald ein Gericht mit dem Fall befasst ist, sind die Richter verpflichtet, die angemessenen Sanktionen zu verhängen, sofern die Beweislage dies rechtfertigt. Wird beispielsweise eine verheiratete Person des Ehebruchs angeklagt und die Beweislage ist eindeutig, besteht kein Spielraum für Vergebung. Zina, also der Ehebruch, ist primär eine Verletzung göttlichen Rechts. Daher ist Zina auch für Unverheiratete verboten, wobei das islamische Recht in diesem Fall keine Todesstrafe vorsieht.

Ähnlich verhält es sich beim Diebstahl: Vor einer Anzeige kann der Geschädigte verzeihen, gelangt der Fall jedoch vor Gericht, muss dieses entsprechend der Schwere des Falles urteilen. Eine Ausnahme bildet der Mord. Hier haben die Angehörigen des Opfers das Recht, zu verzeihen und entweder Blutgeld zu fordern oder gänzlich auf Ansprüche zu verzichten.