Islamisches Recht: Bleibt die Abstammung eines Kindes gültig, wenn die Mutter ihren Islam nur vorgab?
Die Unterscheidung zwischen formalem und innerem Glauben im Islam
Im islamischen Recht wird grundsätzlich zwischen dem äußeren Bekenntnis zum Islam (islām ḥukmī – „islamischer Status nach dem Recht”) und dem inneren Glauben (islām ḥaqīqī – „tatsächlicher Islam im Herzen”) unterschieden. Diese Unterscheidung ist entscheidend, denn die Scharia beurteilt Menschen nach ihrem äußerlich erkennbaren Verhalten, nicht nach verborgenen Überzeugungen.
Ein fundamentales Rechtsprinzip im Islam lautet: „Wir urteilen nach dem Offenbarten, Allah kümmert sich um das Verborgene.” In der Praxis bedeutet dies: Wer die Shahāda (das islamische Glaubensbekenntnis) spricht und nach außen als Muslim lebt, genießt rechtlich den Status eines Muslims – unabhängig davon, ob sein Herz tatsächlich glaubt.
Historischer Präzedenzfall aus der Zeit des Propheten
Der Prophet Muhammad ﷺ akzeptierte die Islam-Bekundungen von bekannten Heuchlern (Munāfiqūn) und behandelte sie rechtlich als Muslime, obwohl Allah deren inneren Unglauben offenbart hatte. Dieses Prinzip wird von allen islamischen Rechtsschulen anerkannt und praktiziert.
Die rechtliche Beurteilung des Falles
Im beschriebenen Fall war die Mutter zum Zeitpunkt der Eheschließung und Geburt formal eine Muslima – sie hatte die Konversion vollzogen und galt vor Familie und Gesetz als Muslimin. Dieser formale Status (islām ḥukmī) war ausreichend, um:
- Eine islamrechtlich anerkannte Ehe mit einem Muslim einzugehen
- Kinder zu bekommen, die rechtlich als muslimisch gelten
- Alle Rechte und Pflichten einer muslimischen Frau wahrzunehmen
Wann ändert sich der Rechtsstatus?
Die innerliche Überzeugung der Mutter (islām ḥaqīqī) blieb im rechtlichen Sinne irrelevant, solange sie nach außen als Muslima auftrat. Erst als sie sich später offen zum Nicht-Islam bekannte, änderte sich ihr Rechtsstatus – sie wurde damit zur Apostatin (Murtadd).
Hanbalitische Gelehrte erläutern: Selbst wenn jemand den Islam nur zum Schein annimmt und kurz darauf erklärt, dass es nicht ernst gemeint war, gilt diese Person nicht rückwirkend als Nicht-Muslim, sondern ab dem Zeitpunkt der Äußerung als Apostat.
Die Konsequenzen für das Kind
Ibn Qudāma, ein bedeutender hanbalitischer Rechtsgelehrter, urteilt, dass bei einer offensichtlichen Eheschließung (Nikāḥ) die Rechtswirkungen einer gültigen Ehe eintreten, solange die Beteiligten sie für gültig hielten – selbst wenn im Verborgenen ein Hindernis bestanden haben sollte.
Ibn Taymiyya bekräftigt: „Die Muslime sind sich einhellig darüber einig, dass in jeder Eheschließung, die der Ehegatte subjektiv für rechtmäßig erachtet, in welcher er den Beischlaf vollzogen hat, ihm das daraus hervorgehende Kind rechtlich zugeordnet wird.” Dies gilt nach seiner Aussage selbst dann, wenn die Ehe objektiv betrachtet nach einstimmiger Auffassung nichtig wäre.
Fazit: Das Rechtsprinzip “Das Kind gehört dem Ehebett”
Die islamische Rechtslehre stützt sich auf das Prinzip “al-walad li-l-firāš” (das Kind gehört dem Ehebett), wie es der Prophet feststellte. Die nachträgliche Offenbarung des Nicht-Islams der Mutter ändert nichts an der Abstammung des Kindes, da zum Zeitpunkt der Geburt eine rechtlich anerkannte Ehe bestand, basierend auf dem formalen islamischen Status der Mutter.
Die Abstammung des Kindes bleibt daher nach islamischem Recht vollständig gültig, ungeachtet der später offenbarten tatsächlichen Glaubensüberzeugung der Mutter.